187 StGB). Das Bundesgericht hat bisher auf eine allgemeine Umschreibung des Begriffs der sexuellen Handlung verzichtet, jedoch festgehalten, dass auch eine Fesselung, welche den Täter erregt, als sexuelle Handlung qualifiziert werden kann, sofern auch eine unbeteiligte Person angesichts der äusseren Umstände auf eine sexualbezogene Handlung geschlossen hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.3 f.). Mit Blick auf die sexuelle Handlung wurde im Beschluss vom 12. März 2020 (BK 20 18 E. 8.4) Folgendes ausgeführt: Mit Blick auf die objektiven Tatbestandselemente von Art.