StGB erfüllt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Nach der aktuellen herrschenden Lehre wird heute ganz allgemein unter einer sexuellen Handlung eine körperliche Betätigung am eigenen oder am Körper eines anderen Menschen verstanden, die unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist, wobei aufgrund der allgemeinen Umschreibung zunächst unklar bleibt, was genau damit gemeint ist (MAIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 27a zu vor Art. 187 StGB).