Weder die objektiven Tatbestandselemente der Beunruhigung noch der Belästigung sind erfüllt. Darüber hinaus liegen auch die subjektiven Tatbestandselemente der Bosheit und des Mutwillens nicht vor, bzw. lassen sich diese zumindest nicht nachweisen. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die aktenkundigen Fotos, auf welchen der Beschuldigte einen Socken in den Mund nimmt (pag. 22) oder einen solchen ableckt (pag. 27), und seine Aufforderungen an den Beschwerdeführer, dieser solle dem devoten Beschuldigten Befehle erteilen, welche mit Socken zu tun haben, tatbestandsmässig sind.