Auch wenn der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme des Beschuldigten in gewisser Weise als störend empfand, geht weder aus dessen Aussagen noch aus den Chatprotokollen hervor, dass die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geforderte minimale quantitative Intensität und qualitative Schwere der Einwirkung auf die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers erreicht wäre. Eine Verurteilung auf dieser Beweisgrundlage ist nicht wahrscheinlich. Weder die objektiven Tatbestandselemente der Beunruhigung noch der Belästigung sind erfüllt.