88 wieder nach einem Befehl («Hesch en befehl?»). 6.6 Damit vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers an der Einschätzung der Staatsanwaltschaft – und der Beschwerdekammer im Beschluss BK 20 18 – nichts zu ändern. Auch wenn der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme des Beschuldigten in gewisser Weise als störend empfand, geht weder aus dessen Aussagen noch aus den Chatprotokollen hervor, dass die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geforderte minimale quantitative Intensität und qualitative Schwere der Einwirkung auf die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers erreicht wäre.