7 haben muss (vgl. Anzeige der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 25. September 2019 und die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers «Er weilt zurzeit in einem Schullager, hat aber sein Mobiltelefon zuhause gelassen. […] Während seiner Abwesenheit vibriert sein Telefon ununterbrochen. Laufend kommen neue WhatsApp- und Snapchat-Meldungen von diesem A.________ an.»), zahlreiche Nachrichten geschickt haben soll. Diese Nachrichten können den vorliegenden Chatprotokollen nicht entnommen werden.