Dies seien glaublich alle Fotos gewesen (pag. 41l). Intime Bilder oder Videos habe er vom Beschuldigten nie erhalten (pag. 41l). Er habe auch nie ein Foto gelöscht (pag. 41n). Damit ist die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer durch den in den Akten vorhandenen Chatverlauf vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 6.5) abschliessend abgebildet, zumal die Auswertung der sichergestellten Geräte des Beschuldigten (Mobiltelefon, Notebook und PC-Tower) ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse lieferte.