Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, dass über die anderen Plattformen die aktuelle Situation und der aktuelle Gemütszustand besprochen worden seien. Auch anlässlich der Telefongespräche seien keine spezifischen Themen besprochen worden (pag. 41k). Der Beschwerdeführer bestätigte schliesslich, dass ihm der Beschuldigte zweimal ein Foto geschickt habe; eines von dessen Socken und eines, auf welchem er die Socke im Mund gehabt habe. Er selbst habe dem Beschuldigten ebenfalls einmal ein Foto seiner Socken geschickt (pag. 41k). Dies seien glaublich alle Fotos gewesen (pag. 41l).