Dazu müsste gemäss der Rechtsprechung eine gewisse minimale, quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreicht werden, damit sie als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers zu qualifizieren ist (BGE 126 IV 216 E. 2. b) aa)). Weder die objektiven Tatbestandselemente der Beunruhigung oder der Belästigung noch – insbesondere – die subjektiven Tatbestandselemente der Bosheit oder des Mutwillens sind erfüllt.» (BK 20 18 E. 7). Nichts anderes ergibt sich aus der am 4. November 2020 durchgeführten Videobefragung des Beschwerdeführers.