Es ist nicht zulässig, aus «einleitenden Floskeln» direkt auf einen Missbrauch einer Fernmeldeanlage zu schliessen. Zwar schrieb der Beschuldigte öfters und dazu längere Nachrichten als der Beschwerdeführer; auch versuchte er, diesen einige Male telefonisch zu erreichen. Dies führt allerdings noch nicht dazu, dass ein Missbrauch einer Fernmeldeanlage vorliegen würde. Dazu müsste gemäss der Rechtsprechung eine gewisse minimale, quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreicht werden, damit sie als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers zu qualifizieren ist (BGE 126 IV 216 E. 2. b) aa)).