Der Begründung im Beschluss der Beschwerdekammer ist zu entnehmen: «Der Beschwerdeführer argumentiert des Weiteren, aus seinen kurzen Antworten einerseits und den «bombardierenden» Anrufen und Chatnachrichten des Beschuldigten andererseits ergäbe sich eine Belästigung. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, den Beschwerdeführer zu stören bzw. zu belästigen, da er sich mehrfach via Chat entschuldigt habe, dass er ihn störe, nerve, viel schreibe etc. Allein daraus lässt sich jedoch keine strafbare Handlung ableiten. Es ist nicht zulässig, aus «einleitenden Floskeln» direkt auf einen Missbrauch einer Fernmeldeanlage zu schliessen.