Diese Chatprotokolle lagen zum Zeitpunkt der ersten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2019 und der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Straf- und Zivilkläger vom 9. Januar 2020 bereits vor und wurden im Beschluss der Beschwerdekammer vom 12. März 2020 (BK 20 18) entsprechend berücksichtigt. Die Beschwerdekammer schloss sich im Beschluss vom 12. März 2020 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an, welche die Handlungen des Beschuldigten zu Recht nicht als Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB qualifiziert hatte. Der Begründung im Beschluss der Beschwerdekammer ist zu entnehmen: