Bei leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen durch das Telefon ist strafbarkeitsbegrenzend eine gewisse Häufung von Einzelhandlungen zu fordern. Ab welcher Anzahl Anrufe ein strafbarer Telefonmissbrauch gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen ab und lässt sich abstrakt nicht beantworten (BGE 126 IV 216 E. 2b). 6.4 In den amtlichen Akten finden sich die Chatprotokolle des über WhatsApp geführten Austauschs zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer.