Dieser habe ohne Rücksicht auf das junge Alter des Beschwerdeführers, dessen Tagesablauf und Hobbies sowie die Schule und Tages- und Nachtzeiten agiert. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer weiter täglich zahlreiche Textnachrichten über verschiedene Kanäle geschrieben und diesen täglich angerufen. Dies über einen Zeitraum von mehreren Monaten. 6.3 Art. 179septies StGB schützt das Persönlichkeitsrecht des Opfers nicht vor jeder Beeinträchtigung durch das Telefon.