5 zurückzuschreiben, obwohl er dies nicht mehr gewollt habe. Er habe sich durch die unzähligen Anrufe und Textnachrichten belästigt gefühlt. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien vorliegend die vom Bundesgericht geforderte Intensität und die qualitative Schwere gegeben. Ferner habe der Beschuldigte mutwillig gehandelt. Dieser habe ohne Rücksicht auf das junge Alter des Beschwerdeführers, dessen Tagesablauf und Hobbies sowie die Schule und Tages- und Nachtzeiten agiert.