6. 6.1 Nach Art. 179septies StGB wird bestraft, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung eines anderen missbraucht. Die Bestimmung schützt das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person vor bestimmten Beeinträchtigungen durch eine Fernmeldeanlage (RAMEL/VOGELSANG; in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1a zu Art. 179septies; BGE 126 IV 216 E. 2a). 6.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er vom Beschuldigten sehr oft angerufen worden sei und ihm dieser sehr viel geschrieben habe. Der Beschuldigte habe dabei zu allen Tages- und Nachtzeiten angerufen.