Insoweit ist denn auch fraglich, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO überhaupt genügt, was aber offen gelassen werden kann. Es fehlt nämlich eindeutig an einem Nötigungsmittel, weshalb der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt ist. Die Einstellung ist rechtmässig.