In der Einstellungsverfügung wurde dargetan, dass weder aus den Chatprotokollen noch gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ein Nötigungsmittel erkennbar wäre. Solche Nötigungsmittel, welche die freie Willensbildung und Willensbetätigung des mutmasslichen Opfers beeinträchtigt hätten, seien im vorliegenden Fall nicht feststellbar, weshalb der Straftatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei.