5. 5.1 Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung eingestellt hat. In der Einstellungsverfügung wurde dargetan, dass weder aus den Chatprotokollen noch gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ein Nötigungsmittel erkennbar wäre.