4 zurückzuführen sein, dass ihm suggeriert worden war, er hätte doch merken müssen, dass er «Opfer» eines Sexualstraftäters geworden sei. Steht somit fest, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen um keine sexuellen Handlungen handelt, erübrigt sich auch die Prüfung der in Frage kommenden Tatbestandsvarianten, Weder wurden an C.________ sexuelle Handlungen vorgenommen, noch wurde er zu solchen verleitet oder in solche einbezogen.»