das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Die von der Beschwerdekammer des Obergerichts beauftragte Einvernahme mit C.________, die am 04.11.2020 stattfand, ergab mit Bezug auf allfällige und mutmasslich als sexuelle Handlungen des Beschuldigten zu qualifizierende Verhaltensweisen nichts Neues. Weder wurden seitens des Beschuldigten über Snapchat Nachrichten gesendet, die nicht auch über WhatsApp kommuniziert worden waren, noch wären seitens des Beschuldigten oder des Privatklägers irgend welche inkriminierenden Nachrichten oder Aufnahmen gelöscht worden.