Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass das Zusenden von Fotos, auf welchen der Beschuldigte Socken ableckt sowie die Aufforderungen an den Privatkläger, dieser solle dem (devoten) Beschuldigen Befehle erteilen, die mit Socken oder Füssen zu tun haben, nicht tatbestandsmässig sein können. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 12.11.2019 durch die Kantonspolizei Bern einräumte, dass Socken eine Art Vorliebe von ihm seien und er zu Socken eine Art sexuelle Zuneigung habe, denn bei objektiver Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die