Mit Blick auf das Kriterium der «Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs» ist hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Verhaltensweisen offensichtlich, dass diese keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und schon deshalb keine sexuellen Handlungen darstellen können. […] Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass das Zusenden von Fotos, auf welchen der Beschuldigte Socken ableckt sowie die Aufforderungen an den Privatkläger, dieser solle dem (devoten) Beschuldigen Befehle erteilen, die mit Socken oder Füssen zu tun haben, nicht tatbestandsmässig sein können.