Schliesslich bat der Beschuldigte den Privatkläger, ihm eine Aufnahme seiner Socken zuzusenden. […] Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten weist in objektiver Hinsicht, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, keinen Bezug zum Geschlechtlichen auf. Mit Blick auf das Kriterium der «Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs» ist hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Verhaltensweisen offensichtlich, dass diese keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und schon deshalb keine sexuellen Handlungen darstellen können.