Zum Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die vom Beschuldigten versandten Nachrichten die geforderte quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere nicht erreichen würden, sie seien weder beunruhigend noch belästigend. Weiter lägen die subjektiven Tatbestandselemente der Bosheit und des Mutwillens nicht vor, weshalb der Tatbestand von Art. 179septies StGB nicht erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft sah auch den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) als nicht erfüllt an, da es an einem Nötigungsmittel fehle.