3. 3.1 Der Strafuntersuchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer lernte den Beschuldigten durch seinen besten Freund E.________ anfangs 2019 über das Online-Spiel Fortnite kennen. Sie führten über die Audiofunktion der Spielkonsole Gespräche und tauschten dabei ihre Handynummern aus, woraufhin der Beschuldigte erstmals am 27. Januar 2019 mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnahm. Vom 27. Januar 2019 bis am 22. Oktober 2019 standen sie insbesondere über WhatsApp in Kontakt.