Es sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zur Anklage zu bringen. In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 24. März 2021, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.