Diese habe den Straf- und Zivilkläger altersgerecht zu befragen, wobei in einem ersten Schritt zu klären sei, in welcher anderen Weise die beiden Beteiligten kommuniziert hätten (Snapchat, Telefonanrufe, Gespräche via Fortnite-Spiel) und welche Inhalte diese Kommunikation gehabt habe (Fotos/Videos versendet, sexuell konnotierte Befehle erteilt etc.). Erhärte sich der Tatverdacht nach der Einvernahme des Strafund Zivilklägers, habe die Staatsanwaltschaft über die Auswertung der elektronischen Geräte aller Beteiligten zu befinden (BK 20 18 E. 8.4, S. 8 des Beschlusses vom 12. März 2020). 1.2