Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 69 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Advokatin D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen (versuchter) sexueller Handlungen mit Kind, Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage Beschwerde gegen die Verfügung der Regionale Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 29. Januar 2021 (EO 19 11192) Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wird vorgeworfen, sich der (versuchten) sexuellen Handlungen mit Kindern, Nötigung und Missbrauchs einer Fernmeldean- lage schuldig gemacht zu haben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte das gegen den Beschuldig- ten eröffnete Strafverfahren mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 erstmals ein. Ebenfalls wurden mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 die Beweisanträge des Straf- und Zivilklägers C.________ vom 19. November 2019 abgewiesen. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Advokatin D.________, am 9. Ja- nuar 2020 Beschwerde, welche mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) vom 12. März 2020 gutgeheissen wurde. Sie wies die Staatsanwaltschaft an, die Unter- suchung gegen den Beschuldigten im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Diese habe den Straf- und Zivilkläger altersgerecht zu befragen, wobei in einem ersten Schritt zu klären sei, in welcher anderen Weise die beiden Beteiligten kommuniziert hätten (Snapchat, Telefonanrufe, Gespräche via Fortnite-Spiel) und welche Inhalte diese Kommunikation gehabt habe (Fotos/Videos versendet, sexuell konnotierte Befehle erteilt etc.). Erhärte sich der Tatverdacht nach der Einvernahme des Straf- und Zivilklägers, habe die Staatsanwaltschaft über die Auswertung der elektroni- schen Geräte aller Beteiligten zu befinden (BK 20 18 E. 8.4, S. 8 des Beschlusses vom 12. März 2020). 1.2 Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, Nötigung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erneut ein. Gegen diese Verfü- gung erhob der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin D.________, am 13. Februar 2021 Beschwerde. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der Einstellungsverfü- gung. Es sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zur Anklage zu bringen. In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte am 24. März 2021, die Be- schwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- 2 führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Strafuntersuchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer lernte den Beschuldigten durch seinen besten Freund E.________ anfangs 2019 über das Online-Spiel Fortnite kennen. Sie führten über die Audiofunktion der Spielkonsole Gespräche und tauschten dabei ihre Handy- nummern aus, woraufhin der Beschuldigte erstmals am 27. Januar 2019 mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnahm. Vom 27. Januar 2019 bis am 22. Oktober 2019 standen sie insbesondere über WhatsApp in Kontakt. Der Beschuldigte schrieb dem Beschwerdeführer unter anderem, dass er ihn Meister nennen werde und er sein Sklave sei, welchem der Beschwerdeführer Befehle geben könne. Die- se Befehle, welche der Beschuldigte vom Beschwerdeführer einforderte, drehten sich überwiegend um Socken. Im gleichen Zeitraum tauschten sich der Beschuldig- te und der Beschwerdeführer zudem über Snapchat und Telefonanrufe sowie über die Kommunikationsplattform des Online-Spiels Fortnite aus. Weiter trafen sich der Beschuldigte und der Beschwerdeführer gemeinsam mit E.________ am 7. Sep- tember 2019 in Basel. 3.2 Am 25. September 2019 meldeten die Eltern des Beschwerdeführers der Kantons- polizei Basel-Landschaft, dass sich seit längerer Zeit eine männliche Person mit dem Pseudonym «A.________» mit ihrem minderjährigen Sohn über WhatsApp unterhalte und einschlägige Praktiken sowie Treffen verlange. Gemäss der Anzeige der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 26. September 2019 wird dem Beschul- digten «versuchtes Verleiten eines Kindes zu sexuellen Handlungen», Nötigung sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage vorgeworfen. 3.3 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft eröffnete hierauf gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung und trat diese gerichtsstandsweise (vgl. Übernahmeverfügung GGS 19 1636 vom 7. Oktober 2019) an den Kanton Bern ab. Mit Eingabe vom 15. November 2019 konstituierte sich der von den Chat- nachrichten des Beschuldigten betroffene Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, als Privatkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt. 3.4 Mit Beschluss vom 12. März 2020 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde des Straf- und Zivilklägers gegen die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 17. Dezember 2019 gut und wies diese an, die Untersuchung gegen den Beschuldigten fortzusetzen. Daraufhin kam es am 16. April 2020 am Domizil des Beschuldigten zu einer Hausdurchsuchung und zur Anhaltung des Beschuldigten an seinem Praktikumsarbeitsplatz. Die si- chergestellten Geräte, namentlich das Mobiltelefon des Beschuldigten, ein PC- Tower und ein Notebook wurden durch den Fachbereich Digitale Forensik der Kan- tonspolizei ausgewertet. Gemäss Berichtsrapport vom 5. Juni 2020 konnten auf den sichergestellten Geräten keine verdächtigen Daten festgestellt werden. Am 4. November 2020 erfolgte die Videoeinvernahme des Beschwerdeführers. 3 3.5 Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfah- ren wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, Nötigung und Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage ein. Zum Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmel- deanlage hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die vom Beschuldigten versandten Nachrichten die geforderte quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere nicht erreichen würden, sie seien weder beunruhigend noch belästigend. Weiter lä- gen die subjektiven Tatbestandselemente der Bosheit und des Mutwillens nicht vor, weshalb der Tatbestand von Art. 179septies StGB nicht erfüllt sei. Die Staatsanwalt- schaft sah auch den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) als nicht erfüllt an, da es an einem Nötigungsmittel fehle. Schliesslich ist die Verfügung vom 29. Janu- ar 2021 bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. Ver- such dazu (Art. 187 StGB) wie folgt begründet: «Aus dem eingereichten Auszug der Chat-Nachrichten geht hervor, dass sich der Beschuldigte «A.________» dem knapp 14-jährigen C.________ als «Sklave» anbietet, ihn bittet, ihm Aufgaben zu geben wie: getragene Socken in den Mund nehmen, Füsse massieren bzw. ablecken. Der Beschul- digte erklärte sich auch zur Vornahme diverser Handlungen an C.________ bereit (an den Füssen riechen, diese massieren). Ferner liess der Beschuldigte dem Privatkläger eine Aufnahme zukommen, auf welcher er eine Socke im Mund hat. Schliesslich bat der Beschuldigte den Privatkläger, ihm eine Aufnahme seiner Socken zuzusenden. […] Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten weist in objektiver Hinsicht, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, keinen Bezug zum Geschlechtlichen auf. Mit Blick auf das Kriterium der «Eindeu- tigkeit ihres Sexualbezugs» ist hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Verhaltensweisen offensichtlich, dass diese keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und schon deshalb keine sexuellen Handlungen darstellen können. […] Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich, dass das Zusenden von Fotos, auf welchen der Beschuldigte Socken ableckt sowie die Aufforderungen an den Privatkläger, dieser solle dem (devoten) Beschuldigen Befehle erteilen, die mit Socken oder Füssen zu tun haben, nicht tatbestandsmässig sein können. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 12.11.2019 durch die Kantonspolizei Bern einräumte, dass So- cken eine Art Vorliebe von ihm seien und er zu Socken eine Art sexuelle Zuneigung habe, denn bei objektiver Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Die von der Beschwerdekammer des Obergerichts beauftragte Einvernahme mit C.________, die am 04.11.2020 stattfand, ergab mit Bezug auf allfällige und mutmasslich als sexuelle Handlungen des Beschuldigten zu qualifizierende Verhaltensweisen nichts Neues. Weder wurden seitens des Beschuldigten über Snapchat Nachrich- ten gesendet, die nicht auch über WhatsApp kommuniziert worden waren, noch wären seitens des Beschuldigten oder des Privatklägers irgend welche inkriminierenden Nachrichten oder Aufnahmen gelöscht worden. Auffällig ist vielmehr, dass der Privatkläger die Aufforderungen des Beschuldigten als Witz oder als Blödsinn wahrnahm und er erst, nachdem er offenbar von seinen Eltern in diese Richtung beeinflusst worden war, überhaupt auf die Idee kam, dass sich hinter der Vorgehensweise des Beschuldigten auch mutmasslich sexuelle Absichten verbergen könnten bzw. sich, nach Darstel- lung der anwaltlichen Vertreterin des Privatklägers, auch effektiv offenbarten. Mit Bezug auf die als eher dramatisch zu bezeichnende Darstellung des psychischen Zustands des Privatklägers im Bericht von Dr. med. F.________ vom 17.02.2020 ist festzustellen, dass dieser einigermassen vorbefasst da- von ausgehen dürfte, dass es sich beim Beschuldigten klarerweise um einen Sexualtäter handelt bzw. handeln muss. Nach dem aus der Videoeinvernahme mit dem Privatkläger gewonnen Eindruck dürfte die von Dr. F.________ beschriebene Verunsicherung des Privatklägers indessen u.a. auch darauf 4 zurückzuführen sein, dass ihm suggeriert worden war, er hätte doch merken müssen, dass er «Opfer» eines Sexualstraftäters geworden sei. Steht somit fest, dass es sich bei den dem Beschuldigten vor- geworfenen Verhaltensweisen um keine sexuellen Handlungen handelt, erübrigt sich auch die Prü- fung der in Frage kommenden Tatbestandsvarianten, Weder wurden an C.________ sexuelle Hand- lungen vorgenommen, noch wurde er zu solchen verleitet oder in solche einbezogen.» 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftat- bestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). 5. 5.1 Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung einge- stellt hat. In der Einstellungsverfügung wurde dargetan, dass weder aus den Chat- protokollen noch gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ein Nöti- gungsmittel erkennbar wäre. Solche Nötigungsmittel, welche die freie Willensbil- dung und Willensbetätigung des mutmasslichen Opfers beeinträchtigt hätten, seien im vorliegenden Fall nicht feststellbar, weshalb der Straftatbestand der Nötigung nicht erfüllt sei. Die Beschwerdekammer schliesst sich – auch bezugnehmend auf die bereits im Beschluss vom 12. März 2020 (BK 20 18) gemachten Ausführungen – diesen zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft an, zumal auch in der Beschwerde des Beschwerdeführers Ausführungen hierzu fehlen. Insoweit ist denn auch fraglich, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO überhaupt genügt, was aber offen gelassen werden kann. Es fehlt nämlich eindeutig an einem Nötigungsmittel, weshalb der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt ist. Die Einstellung ist rechtmässig. 6. 6.1 Nach Art. 179septies StGB wird bestraft, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fern- meldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung eines anderen missbraucht. Die Bestimmung schützt das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person vor bestimm- ten Beeinträchtigungen durch eine Fernmeldeanlage (RAMEL/VOGELSANG; in: Bas- ler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1a zu Art. 179septies; BGE 126 IV 216 E. 2a). 6.2 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er vom Beschuldigten sehr oft angerufen worden sei und ihm dieser sehr viel geschrieben habe. Der Beschuldigte habe da- bei zu allen Tages- und Nachtzeiten angerufen. Bis zu 20 Mal am Tag habe ihm der Beschuldigte geschrieben oder ihn angerufen, weshalb er das Gefühl gehabt habe, diesem antworten zu müssen, was ihn gestresst habe. Er habe den Beschul- digten aufgefordert, damit aufzuhören. Dieser habe es nicht zugelassen, dass er ihm habe sagen können, dass er aufhören solle bzw. den Kontakt jetzt abbreche. Er habe sich unter Druck gesetzt und verpflichtet gefühlt, dem Beschuldigten 5 zurückzuschreiben, obwohl er dies nicht mehr gewollt habe. Er habe sich durch die unzähligen Anrufe und Textnachrichten belästigt gefühlt. Entgegen den Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft seien vorliegend die vom Bundesgericht geforderte In- tensität und die qualitative Schwere gegeben. Ferner habe der Beschuldigte mut- willig gehandelt. Dieser habe ohne Rücksicht auf das junge Alter des Beschwerde- führers, dessen Tagesablauf und Hobbies sowie die Schule und Tages- und Nachtzeiten agiert. Der Beschuldigte habe dem Beschwerdeführer weiter täglich zahlreiche Textnachrichten über verschiedene Kanäle geschrieben und diesen täg- lich angerufen. Dies über einen Zeitraum von mehreren Monaten. 6.3 Art. 179septies StGB schützt das Persönlichkeitsrecht des Opfers nicht vor jeder Be- einträchtigung durch das Telefon. Vielmehr müssen lästige und beunruhigende Te- lefonate eine gewisse minimale quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreichen, damit sie als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Op- fers zu qualifizieren sind. Bei leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzun- gen durch das Telefon ist strafbarkeitsbegrenzend eine gewisse Häufung von Ein- zelhandlungen zu fordern. Ab welcher Anzahl Anrufe ein strafbarer Telefonmiss- brauch gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen ab und lässt sich abs- trakt nicht beantworten (BGE 126 IV 216 E. 2b). 6.4 In den amtlichen Akten finden sich die Chatprotokolle des über WhatsApp geführ- ten Austauschs zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer. Diese Chatprotokolle lagen zum Zeitpunkt der ersten Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft vom 17. Dezember 2019 und der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Straf- und Zivilkläger vom 9. Januar 2020 bereits vor und wurden im Be- schluss der Beschwerdekammer vom 12. März 2020 (BK 20 18) entsprechend berücksichtigt. Die Beschwerdekammer schloss sich im Beschluss vom 12. März 2020 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an, welche die Handlungen des Beschuldigten zu Recht nicht als Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB qualifiziert hatte. Der Begründung im Beschluss der Beschwer- dekammer ist zu entnehmen: «Der Beschwerdeführer argumentiert des Weiteren, aus seinen kurzen Antworten einerseits und den «bombardierenden» Anrufen und Chatnachrichten des Beschul- digten andererseits ergäbe sich eine Belästigung. Dem Beschuldigten sei bewusst gewesen, den Be- schwerdeführer zu stören bzw. zu belästigen, da er sich mehrfach via Chat entschuldigt habe, dass er ihn störe, nerve, viel schreibe etc. Allein daraus lässt sich jedoch keine strafbare Handlung ableiten. Es ist nicht zulässig, aus «einleitenden Floskeln» direkt auf einen Missbrauch einer Fernmeldeanlage zu schliessen. Zwar schrieb der Beschuldigte öfters und dazu längere Nachrichten als der Beschwer- deführer; auch versuchte er, diesen einige Male telefonisch zu erreichen. Dies führt allerdings noch nicht dazu, dass ein Missbrauch einer Fernmeldeanlage vorliegen würde. Dazu müsste gemäss der Rechtsprechung eine gewisse minimale, quantitative Intensität und/oder qualitative Schwere erreicht werden, damit sie als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre des Opfers zu qualifizieren ist (BGE 126 IV 216 E. 2. b) aa)). Weder die objektiven Tatbestandselemente der Beunruhigung oder der Belästigung noch – insbesondere – die subjektiven Tatbestandselemente der Bosheit oder des Mut- willens sind erfüllt.» (BK 20 18 E. 7). Nichts anderes ergibt sich aus der am 4. Novem- ber 2020 durchgeführten Videobefragung des Beschwerdeführers. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, dass ihn der Beschuldigte 20 Mal am Tag kontaktiert habe und ihn das angefangen habe, zu stressen. Alles sei immer mit «Härzli» und «du bist mein Meister» gewesen, was ihn ebenfalls gestresst ha- 6 be. Er habe dies dem Beschuldigten in wütendem Ton mitgeteilt und ihm gesagt, dass er damit aufhören solle. Dieser habe aber nie zugelassen, dass er ihm habe sagen können «iz hörsch mal uf» oder «Jetz bricht dr Kontakt ab» (pag. 41d). Der Be- schuldigte habe ihn über WhatsApp und Snapchat täglich kontaktiert, fast stündlich (pag. 41q). Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Einvernahme aber auch mehrmals, dass er das mit den Befehlen und den Rollen als Spass und Witz aufge- fasst habe (pag. 41c; pag. 41d; pag. 41e). Er habe sich nichts Böses dabei gedacht und sich nicht so viele Gedanken darüber gemacht (pag. 41d; pag. 41f). Weiter er- klärte er, er habe nie daran gezweifelt, dass es auch anders gemeint gewesen sein könnte (pag. 41o). Er habe auch nie etwas Anderes – über die Befehle hinausge- hende – machen müssen (pag. 41f). Er habe ihm denn auch nicht viele Befehle mit Socken gegeben (pag. 41e). Der Beschwerdeführer schilderte weiter, dass er dies mehr als Mutprobe aufgefasst und verstanden habe. Er habe dem Beschuldigten quasi eine Challenge aufgegeben, die er habe erfüllen und ihm als Beweis ein Foto habe zukommen lassen müssen. So habe er sich das vorgestellt (pag. 41f). Zum Beschuldigten selbst führte der Beschwerdeführer aus, dass es manchmal noch «cool» sei, ältere Kollegen zu haben. Für ihn sei der Beschuldigte auch ein Kollege gewesen, mit dem etwas habe unternommen («gamen») werden können (pag. 41e). Als er den Beschuldigten persönlich getroffen habe, habe er diesen als nor- malen 19- bis 20-Jährigen ohne bösen Hintergrund kennengelernt, der gerne Fort- nite spiele und es lustig finde, wenn ihm Befehle erteilt würden (pag. 41g). Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer auch, dass er den Besuch in Basel als cool empfunden hatte, der wiederholt werden könnte (pag. 41i). Sodann sei er es gewesen, der dem Beschuldigten einen Besuch in der H.________ vorgeschlagen habe (pag. 41q). Mithin schilderte der Beschwerdeführer durchaus auch alltägliche und freundschaftliche Aspekte, die eine solche Bekanntschaft mit sich bringt. Auf- grund der Aussagen des Beschwerdeführers kann schliesslich davon ausgegangen werden, dass er und der Beschuldigte sich insbesondere über WhatsApp und Snapchat ausgetauscht haben, wobei die meisten Anrufe über WhatsApp nicht aber über Snapchat stattgefunden hätten (pag. 41c). Der Beschwerdeführer erklär- te denn auch, dass über die anderen Plattformen die aktuelle Situation und der ak- tuelle Gemütszustand besprochen worden seien. Auch anlässlich der Telefonge- spräche seien keine spezifischen Themen besprochen worden (pag. 41k). Der Be- schwerdeführer bestätigte schliesslich, dass ihm der Beschuldigte zweimal ein Foto geschickt habe; eines von dessen Socken und eines, auf welchem er die Socke im Mund gehabt habe. Er selbst habe dem Beschuldigten ebenfalls einmal ein Foto seiner Socken geschickt (pag. 41k). Dies seien glaublich alle Fotos gewesen (pag. 41l). Intime Bilder oder Videos habe er vom Beschuldigten nie erhalten (pag. 41l). Er habe auch nie ein Foto gelöscht (pag. 41n). Damit ist die Kommuni- kation zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer durch den in den Akten vorhandenen Chatverlauf vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 6.5) abschliessend abgebildet, zumal die Auswertung der sichergestellten Geräte des Beschuldigten (Mobiltelefon, Notebook und PC-Tower) ebenfalls keine weiteren Erkenntnisse lieferte. 6.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer während des Schullagers, welches in der Woche vom 23. September 2019 stattgefunden 7 haben muss (vgl. Anzeige der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 25. Septem- ber 2019 und die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers «Er weilt zurzeit in ei- nem Schullager, hat aber sein Mobiltelefon zuhause gelassen. […] Während seiner Abwesenheit vi- briert sein Telefon ununterbrochen. Laufend kommen neue WhatsApp- und Snapchat-Meldungen von diesem A.________ an.»), zahlreiche Nachrichten geschickt haben soll. Diese Nach- richten können den vorliegenden Chatprotokollen nicht entnommen werden. Die Chatprotokolle geben eine Zeitspanne vom 27. Januar 2019 bis 22. September 2019 (pag. 12 ff.) und ab dem 27. September 2019 bis 22. Oktober 2019 (pag. 82 ff.; vgl. auch das Schreiben von Advokatin D.________ vom 2. Dezember 2019 auf pag. 81) wieder. Vom 16. September 2019 bis «SONNTAG» beantwortete der Be- schwerdeführer die Nachrichten des Beschuldigten noch selbst, weshalb er zu die- ser Zeit noch nicht im Schullager gewesen sein kann (pag. 28-31). In den Nachrich- ten ab dem 27. September 2019 geht es schliesslich um das Schullager (pag. 83; die Nachricht des Beschwerdeführers: «Isch voll blöd gsi ohni Natel» und des Beschul- digten «Mir möchit d lager au ohni handy…Ich finds nice ohni handy 1 wuche isch ja nid lang / aber ich verstah dich scho au biiz»). Daraufhin unterhielten sich der Beschwerdeführer und der Beschuldigte über Berufe (pag. 83 f.; Nachricht des Beschwerdeführers: «ich weiss was ich will werde, was hesch du eig glernt?» und des Beschuldigten: «Was wettsch ler- ne?», worauf der Beschwerdeführer antwortete «.________ / du?» und der Beschuldig- te «Ich han .________ glernt» / «Aber ich wet jetze ja .________ aso .________ und s ziel isch nacher imne .________ zschaffe wo .________ sind…»). Weiter unterhielten sich die beiden über die Kindheit des Beschuldigten, über den anstehenden Geburtstag des Be- schwerdeführers, über ihre Lieblingsautos und ein allfälliges weiteres Treffen ge- meinsam mit E.________. Der Beschuldigte fragt erstmals auf pag. 88 wieder nach einem Befehl («Hesch en befehl?»). 6.6 Damit vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers an der Einschätzung der Staatsanwaltschaft – und der Beschwerdekammer im Beschluss BK 20 18 – nichts zu ändern. Auch wenn der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme des Beschul- digten in gewisser Weise als störend empfand, geht weder aus dessen Aussagen noch aus den Chatprotokollen hervor, dass die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geforderte minimale quantitative Intensität und qualitative Schwe- re der Einwirkung auf die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers erreicht wäre. Eine Verurteilung auf dieser Beweisgrundlage ist nicht wahrscheinlich. We- der die objektiven Tatbestandselemente der Beunruhigung noch der Belästigung sind erfüllt. Darüber hinaus liegen auch die subjektiven Tatbestandselemente der Bosheit und des Mutwillens nicht vor, bzw. lassen sich diese zumindest nicht nachweisen. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die aktenkundigen Fotos, auf welchen der Beschuldigte einen Socken in den Mund nimmt (pag. 22) oder einen solchen ableckt (pag. 27), und seine Aufforderungen an den Beschwerdeführer, dieser solle dem devoten Be- schuldigten Befehle erteilen, welche mit Socken zu tun haben, tatbestandsmässig sind. 8 7.2 Den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Nach der aktuellen herrschenden Lehre wird heute ganz allgemein unter einer se- xuellen Handlung eine körperliche Betätigung am eigenen oder am Körper eines anderen Menschen verstanden, die unmittelbar auf die Erregung oder Befriedigung geschlechtlicher Lust gerichtet ist, wobei aufgrund der allgemeinen Umschreibung zunächst unklar bleibt, was genau damit gemeint ist (MAIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 27a zu vor Art. 187 StGB). Das Bundesgericht hat bisher auf eine allgemeine Umschreibung des Begriffs der sexu- ellen Handlung verzichtet, jedoch festgehalten, dass auch eine Fesselung, welche den Täter erregt, als sexuelle Handlung qualifiziert werden kann, sofern auch eine unbeteiligte Person angesichts der äusseren Umstände auf eine sexualbezogene Handlung geschlossen hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 7. Ok- tober 2014 E. 3.3 f.). Mit Blick auf die sexuelle Handlung wurde im Beschluss vom 12. März 2020 (BK 20 18 E. 8.4) Folgendes ausgeführt: Mit Blick auf die objektiven Tat- bestandselemente von Art. 187 StGB ist es zwar grundsätzlich so, dass «das Verhalten objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen [muss], um als sexuelle Handlung zu gelten (Corboz Art. 189 N 4, Hangartner 49 ff., Maier 276 f., Rehberg 17 f., Donatsch III 490 ff., Stratenwerth/Jenny/Bommer BT I § 7 N 10 f., Wiprächtiger ZStrR 125 [2007] 280 f., Maier BSK Art. 187 N 10 ff.). Gemäss BGE 125 IV 58 ff. lassen sich sexuelle Handlungen nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Kei- ne sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 [Ziff. 1 StGB] gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Er- scheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind (vgl. BGer 6B.702/2009 E. 4.4, 6B.727/2013 E. 3.3, BGE 125 IV 58 E. 3b). Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Ein- deutig sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand (BGer 6S.137/2007 E. 3.3, 6B.727/2013 E. 3.3). Auf die Motive des Täters kommt es nicht an (BGE 125 IV 58 E. 3b).» (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 187 StGB). Während es bei der ersten Tatbestandsvariante zu einem physischen Kontakt zwischen Täter und Opfer kommt, ist dies bei der zweiten Tatbestandsvariante nicht der Fall. Diese umfasst Handlungen, welche das Kind am eigenen Körper, am Körper eines anderen oder mit einem Tier vornimmt. In dieser Form kann der Tatbestand auch erfüllt sein, wenn der Täter und das Kind lediglich über das Internet oder eine Chat- funktion miteinander verbunden sind (MAIER, a.a.O., N. 10 und 13 f. zu Art. 187 StGB). Ebenfalls nicht vorausgesetzt ist die physische Anwesenheit bei der dritten Tatvariante, dem Einbezug in sexuelle Handlungen. Sie kann beispielsweise auch erfüllt sein, wenn der Täter während eines Telefongesprächs mit einem Kind ona- niert, so dass es die Selbstbefriedigungshandlungen akustisch wahrnehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.5). Bei der drit- ten Tatbestandsvariante ist die normale Entwicklung des Kindes weit weniger ge- fährdet, als wenn es selbst körperlich beeinträchtigt würde. Als sexuelle Handlun- gen zu bezeichnen sind deshalb nur der Beischlaf; orale und anale Penetrationen an einer Drittperson; Einführen von Gegenständen in Vagina oder Anus an sich 9 selbst oder einer Drittperson; Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust einer Drittperson; Berührungen mit der Hand an den nackten männlichen oder weiblichen Ge- schlechtsteilen einer Drittperson oder an sich selbst; das längere oder intensive Be- tasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung (MAIER, a.a.O., N. 18 zu Art. 187 StGB). Die Ausführung der Tat, mit welcher die Grenze zum Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) überschritten ist, beginnt nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts mit der Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Um- stände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2015 vom 27. Novem- ber 2015 E. 1.3.1). Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind wird Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer an- gesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (BGE 80 IV 173 E. 2). Will der Täter die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er davon aus, dass er das Kind am Tatort erst noch durch ein die sexuel- len Handlungen vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst da- mit (BGE 131 IV 100 E. 7.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3). 7.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht, eine Art sexuelle Zuneigung zu Socken zu emp- finden (pag. 39, Z. 205). Er habe eine Vorliebe zu Socken (pag. 40, Z. 264 f.). Er räumt auch ein, seit der Einladung der Polizei zwei oder drei WhatsApp Nachrich- ten an den Beschwerdeführer gelöscht zu haben, da diese «nicht so schlau» ge- wesen seien (pag. 36, Z. 97 f.). Beim Kontakt zum Beschwerdeführer sei es ums «gamen» und darum gegangen, dass ihm dieser Befehle erteile. Er habe hierzu einfach Lust gehabt, es sei eine Art Vorliebe oder so (pag. 38, Z. 193 ff.). Es handle sich dabei eigentlich um Blödsinn (pag. 38, Z. 177). Es sei ihm dabei aber nicht um eine sexuelle Bekanntschaft gegangen (pag. 39, Z. 219 f.). Er empfinde denn auch keine sexuelle Zuneigung zu Jugendlichen und habe nie ein sexuelles Verhältnis zum Beschwerdeführer beabsichtigt (pag. 40, Z. 295 ff.). Mit seinem Verhalten hat sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht. Strafbar wäre es mit Blick auf die strafrechtlichen Normen erst, wenn es in irgendeiner Form auf sexuelle Handlungen abzielen würde. Ein solcher Bezug lässt sich zwar in die strittigen Nachrichten und Fotos hineininterpretieren. Konkrete einschlägige An- haltspunkte beinhalten sie dagegen nicht. Das Gefühl, wonach die Nachrichten se- xuell gefärbt sein könnten, vermittelt sich dem Leser durch die Aufforderung zur Befehlserteilung und den zugeteilten Rollen des Sklaven und des Meisters in Ver- bindung mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach er eine sexuelle Vorliebe zu Socken habe. Dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer – welchen er über das Onlinespiel Fortnite kennengelernt und welches sie gemeinsam gespielt hatten – zu solchen Befehlen aufgefordert, diesen als seinen Meister oder König bezeichnet und ihm die aktenkundigen Fotos gesandt hat, ist sicherlich irritierend und mag be- unruhigen. Um die Grenze der Strafbarkeit zu erreichen, hätte der Beschuldigte aber ein gezieltes Verhalten an den Tag legen müssen, wonach er beabsichtigte 10 sexuelle Handlungen vorzunehmen, welche durch den Beschwerdeführer hätten wahrgenommen werden sollen. Entsprechende Anhaltspunkte fehlen und werden vom Beschuldigten bestritten. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Täter das Kind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt machen. Das Opfer muss den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen (BGE 129 IV 168 E. 3.2). Dass der Beschuldigte solche Absichten verfolgt hätte, kann den Chatnach- richten und den ausgetauschten Fotos nicht entnommen werden. Zwar soll er dem Beschwerdeführer gesagt haben, dass er grosses mit ihm vorhabe, etwas Konkre- tes sei dagegen nie abgemacht worden (pag. 41h). Auch wenn die Absichten des Beschuldigten nicht restlos geklärt sind, fehlt es den Nachrichten und Fotos an ei- nem eindeutigen Bezug zu sexuellen Handlungen. Auch der Beschwerdeführer stellte eine solche Verbindung erst her, als er mit seinen Eltern über die Nachrich- ten gesprochen hatte. Weitere Ermittlungshandlungen sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer befragt wurde und die Auswertung der sichergestellten Geräte des Beschuldigten keine weiteren Erkenntnisse lieferte. Allein durch das Versenden der Chatnachrichten und der aktenkundigen Fotos hat der Beschuldigte die Grenze zum strafbaren Versuch noch nicht überschritten. Damit kann ihm im Ergebnis weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Zusammenfassend kam die Staatsanwaltschaft richtigerweise zum Schluss, dass der fragliche Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht erfüllt und das Verfahren einzustellen ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 2'000.00 be- stimmt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, hat An- spruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6; BGE 145 IV 90 E. 5). Die Entschädigung wird gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 6. April 2021 auf CHF 3'172.10 festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Da der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren obsiegte, besteht für die ausgerichtete Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'172.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. Es besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforde- rungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Advokatin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 19. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 13