7. Gestützt auf das Ausgeführte ist zusammenfassend festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Davon, dass «das heutige System es erlaube, Menschen wegen Delikten im Bagatellbereich einzig deshalb serienmässig monatelang einzusperren, weil sie Ausländer sind und weder Arbeit noch Familie in der Schweiz haben» kann nicht gesprochen werden. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um zwei Monate verlängert hat, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.