11 (Einschleichdiebstahl in Personenwagen, begangen am 1. Dezember 2020 in Bern zum Nachteil von R.________ [Deliktssumme CHF 3’140.00]) zwischenzeitlich entkräftet werden konnte, kann der Beschwerdeführer mit Blick auf die noch für weitere Ermittlungshandlungen benötigte Zeit resp. mit Blick auf die Verhältnismässigkeit nichts für sich ableiten. Die Beschwerdekammer geht jedoch davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zum Abschluss bringen wird.