Das Zwangsmassnahmengericht verhielt sich ausserdem nicht widersprüchlich, indem es im Rahmen der Haftverlängerung die im Haftanordnungsverfahren noch auf zwei Monate beschränkte Haftdauer um weitere zwei Monate verlängert hat, zumal die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag – gestützt auf den Sammelrapport der Kantonspolizei vom 20. Januar 2021 – weitere Einvernahmen in Aussicht gestellt hatte. Aus dem Umstand, dass einerseits keine neuen Deliktsvorwürfe erhoben wurden und andererseits einer der schwerwiegenderen Tatvorwürfe