Die Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monaten erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (insbesondere Einvernahme der Polizeibeamten K.________ und I.________) als verhältnismässig. Das Zwangsmassnahmengericht verhielt sich ausserdem nicht widersprüchlich, indem es im Rahmen der Haftverlängerung die im Haftanordnungsverfahren noch auf zwei Monate beschränkte Haftdauer um weitere zwei Monate verlängert hat, zumal die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag – gestützt auf den Sammelrapport der Kantonspolizei vom 20. Januar 2021 – weitere Einvernahmen in Aussicht gestellt hatte.