Er delinquierte trotz laufender Strafverfahren weiter und kurz vor seiner Anhaltung wurde gar vom bisherigen Vorgehen, nämlich der Entwendung von Wertgegenstanden aus unverschlossenen Personenwagen, abgewichen und eine Scheibe eines abgeschlossenen Fahrzeugs eingeschlagen. Von einer guten Legalprognose kann damit nicht ausgegangen werden. Dass die im Verurteilungsfall zu erwartenden Strafe nicht im mehrjährigen Bereich liegt, führt nicht dazu, dass der Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Freiheitsstrafe nicht Anwendung fände. Insgesamt liegt somit derzeit noch keine Überhaft vor.