Davon, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem bedingten Vollzug rechnen darf, kann nicht gesprochen werden. Anders als von ihm geltend gemacht, ist sein Strafregister weder blank noch wurde er lediglich wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt. Er delinquierte trotz laufender Strafverfahren weiter und kurz vor seiner Anhaltung wurde gar vom bisherigen Vorgehen, nämlich der Entwendung von Wertgegenstanden aus unverschlossenen Personenwagen, abgewichen und eine Scheibe eines abgeschlossenen Fahrzeugs eingeschlagen.