Ausnahme zu machen sei, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar sei, dass eine bedingte Entlassung (bzw. eine bedingte Freiheitsstrafe) mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 95 vom 2. April 2015 E. 5.7). Davon, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem bedingten Vollzug rechnen darf, kann nicht gesprochen werden.