Somit kann der Beschwerdeführer betreffend diese Verurteilung – und auch hinsichtlich der weiteren, ihm vorgeworfenen Delikte resp. den diesbezüglichen Deliktsbeträgen – nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anders als der Beschwerdeführer im Übrigen meint, kann vorliegend die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt werden.