10 entgegenzuhalten, dass gerade bei Delikten dieser Art (Taschendiebstahl; gleiches gilt aber auch bei Einbruch- und Einschleichdiebstählen) ohne konkrete Gegenanzeichen in der Regel davon auszugehen ist, dass der Täter möglichst viel hat erbeuten wollen und einen Deliktsbetrag von über CHF 300.00 zumindest in Kauf genommen hat (BGE 123 IV 197 E. 2c). Art. 172ter StGB gelangt in solchen Fällen nicht zur Anwendung. Somit kann der Beschwerdeführer betreffend diese Verurteilung – und auch hinsichtlich der weiteren, ihm vorgeworfenen Delikte resp.