Vor diesem Hintergrund musste damit gerechnet werden, dass sich in diesen Aktenstücke befinden, die dem Zwangsmassnahmengericht nicht vorgelegt worden sind. Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, vor Einreichung weiterer Bemerkungen bei der Beschwerdekammer um Akteneinsicht nachzusuchen. Betreffend seinen Einwand, wonach es für ihn unerklärlich sei, dass er wegen des Diebstahls vom 19. Oktober 2020 zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, ist ihm