Die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdekammer in Strafsachen hat die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat – wie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2021 bekannt gegeben wurde – die Verfahrensakten eingereicht. Vor diesem Hintergrund musste damit gerechnet werden, dass sich in diesen Aktenstücke befinden, die dem Zwangsmassnahmengericht nicht vorgelegt worden sind.