gen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Sachbeschädigung, alles begangen am 27. November 2020). Dass der Strafregisterauszug vom 14. Januar 2021 scheinbar keinen Eingang in die Haftakten gefunden hat, schadet nicht, dürfen doch von der Staatsanwaltschaft neu eingereichte Unterlagen als Noven im Haftbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdekammer in Strafsachen hat die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3;