Die aktenkundigen Verurteilungen zu Geldstrafen haben ihn nicht vor weiterer Deliktsbegehung abgehalten. Anders als in der Eingabe vom 1. März 2021 im Übrigen vorgebracht, wurde der Beschwerdeführer gemäss dem in den Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft abgelegten Strafregisterauszug vom 14. Januar 2021 nicht nur zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Diebstahls vom 19. Oktober 2020), sondern auch zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. November 2020 we-