Unter Einbezug der hier interessierenden Verlängerung beläuft sich die Haftdauer auf insgesamt 4 Monate. Zumindest derzeit ist davon auszugehen, dass diese Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe noch nicht übersteigt, hat der Beschwerdeführer doch – und zwar ungeachtet einer gewerbsund/oder bandenmässigen Tatbegehung – ernsthaft eine Verurteilung zu einer mehrmonatigen bzw. 4 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe zu befürchten. Die aktenkundigen Verurteilungen zu Geldstrafen haben ihn nicht vor weiterer Deliktsbegehung abgehalten.