__ am 1./2. Dezember 2020 besteht für den Beschwerdeführer ausserdem die Gefahr, wegen qualifizierten Diebstahls verurteilt zu werden. Weiter wird sich der Beschwerdeführer der Sachbeschädigung (Einschlagen einer Autoscheibe) und der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung zu verantworten haben. Anders als er meint, stellt Letzteres kein Bagatelldelikt dar (vgl. Art. 119 Abs. 1 AIG [Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe]. Weitergehend zielen die Einwände des Beschwerdeführers jedoch ins Leere: Unter Einbezug der hier interessierenden Verlängerung beläuft sich die Haftdauer auf insgesamt 4 Monate.