9 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 147 StGB). An dieser Stelle kann auf eine entsprechende Prüfung jedoch verzichtet werden. Selbst wenn der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als mitbestrafte Nachtat von Art. 139 StGB beurteilt würde, hat sich der Beschwerdeführer immer noch wegen mehrfachen Diebstahls zu verantworten. Mit Blick auf die wiederholten Tatbegehungen und das gemeinschaftliche Vorgehen des Beschwerdeführers mit D.________ am 1./2. Dezember 2020 besteht für den Beschwerdeführer ausserdem die Gefahr, wegen qualifizierten Diebstahls verurteilt zu werden.