Die Verurteilung hätte demzufolge nie Eingang ins Strafregister finden dürfen. 6.2.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann insoweit gefolgt werden, als dass hinsichtlich der Tatvorwürfe vom 25. Oktober 2020 in Bern und G.________ (Ort) (Diebstahl einerseits und Verwendung der entwendeten Karten andererseits) das Verhältnis zwischen den Tatbeständen des Diebstahl (Art. 139 StGB) und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) in rechtlicher Hinsicht genauer zu prüfen sein wird (FIOLKA, in: Basler Kommentar, StGB,