Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen, unter welchen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung die Verurteilung zu einer bedingten Strafe berücksichtigt werden dürfe, erfüllt. In seiner Eingabe vom 1. März 2021 führt er weiter aus, dass für ihn unerklärlich sei, weshalb er wegen des Diebstahls vom 19. Oktober 2020 zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, habe der Deliktsbetrag doch lediglich CHF 270.00 betragen und habe es sich damit doch nur um ein geringfügiges Vermögensdelikt resp. eine Übertretung gehandelt. Die Verurteilung hätte demzufolge nie Eingang ins Strafregister finden dürfen.