Weiter dürfe gestützt auf die Tatsachen, dass ihm weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein schweres Delikt angelastet werde, die angeblichen Taten keine erhebliche kriminelle Energie aufweisen würden, er von seinem Bruder und Onkel finanziell unterstützt werde und sein Strafregister blank sei, von einer guten Legalprognose ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen, unter welchen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung die Verurteilung zu einer bedingten Strafe berücksichtigt werden dürfe, erfüllt.