Im Fall von echter Konkurrenz von Diebstahl und Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage würden beide in Frage stehenden Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen lediglich geringfügige Vermögensdelikte und damit Übertretungen darstellen. Weiter dürfe gestützt auf die Tatsachen, dass ihm weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein schweres Delikt angelastet werde, die angeblichen Taten keine erhebliche kriminelle Energie aufweisen würden, er von seinem Bruder und Onkel finanziell unterstützt werde und sein Strafregister blank sei, von einer guten Legalprognose ausgegangen werden.