Die Auflistung des Tatenkatalogs sei demnach mit Vorsicht zu geniessen. Im Fall von echter Konkurrenz von Diebstahl und Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage würden beide in Frage stehenden Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen lediglich geringfügige Vermögensdelikte und damit Übertretungen darstellen.